Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. November 2008 - 2 TaBV 63/08 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der zu 2. beteiligte Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Antragsteller jährlich eine pauschalierte sog. Aufwandsdeckung nach den in Nordrhein-Westfalen geltenden personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.
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