BAG - Urteil vom 19.10.2004
9 AZR 411/03
Normen:
TVG § 12a ; Tarifvertrag über die Gewährung von Bestandsschutz des Hessischen Rundfunks (Bestandsschutz TV, in der Fassung des Tarifvertrages vom 16. Dezember 1996) § 1, (in der Fassung des Tarifvertrages vom 22. März 2002) § 13 Abs. 6, Protokollnotiz zu § 13 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BAGE 112, 203
BAGReport 2005, 350
BB 2005, 1972
DB 2005, 1010
NJW 2005, 1741
NZA 2005, 529
ZUM-RD 2005, 315
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1250/02
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10056/01

Rundfunkrecht; Tarifrecht - Beendigung eines Bestandsschutzverhältnisses als arbeitnehmerähnliche Person beim Hessischen Rundfunk

BAG, Urteil vom 19.10.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 411/03

DRsp Nr. 2005/5146

Rundfunkrecht; Tarifrecht - Beendigung eines Bestandsschutzverhältnisses als arbeitnehmerähnliche Person beim Hessischen Rundfunk

»Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands gelten nach § 12a Abs. 2 TVG auch dann als ein Auftraggeber, wenn geprüft wird, ob eine für sie als freie Mitarbeiterin tätige Person wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist.«

Orientierungssätze: 1. Während der Geltungsdauer des Bestandsschutz TV in der Fassung vom 16. Dezember 1996 erlosch ein Dauerrechtsverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen Person nicht schon dann, wenn die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Buchst. b und c des Tarifvertrages nicht mehr erfüllt waren. Danach kam es nicht darauf an, ob die arbeitnehmerähnliche Person ihre Arbeitskraft nicht mehr überwiegend dem Hessischen Rundfunk gewidmet und/oder nicht mehr als die Hälfte des Entgelts für Erwerbstätigkeit insgesamt beim Hessichen Rundfunk erzielt hat.