LAG München - Urteil vom 15.04.2010
4 Sa 850/09
Normen:
BeamtVG § 14 Abs. 3; BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 1; BeamtVG § 55 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 7577/08

Ruhen verminderter Versorgungsansprüche eines Dienstordnungsangestellten bei Bezug der gesetzlichen Regelaltersgrenze

LAG München, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 850/09

DRsp Nr. 2010/16825

Ruhen verminderter Versorgungsansprüche eines Dienstordnungsangestellten bei Bezug der gesetzlichen Regelaltersgrenze

Es ist rechtlich zulässig, dass bei einem Dienstordnungs-Angestellten, dessen Versorgungsbezüge sich nach den Regelungen des BeamtVG richten, die Versorgungsansprüche in dem Umfang ruhen (§ 55 Abs. 1 BeamtVG), in dem er Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat - was unverändert auch bei einem wegen vorzeitiger Ruhestandsversetzung bereits um einen Versorgungsabschlag gem. § 14 Abs. 3 BeamtVG verminderten Ruhegehalt gilt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 05.05.2009 - 28 Ca 7577/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BeamtVG § 14 Abs. 3; BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 1; BeamtVG § 55 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich mit der vorliegenden Klage gegen die Anrechnung einer von ihm bezogenen gesetzlichen Regelaltersrente auf seinen Anspruch auf Versorgungsbezüge, die er von der Beklagten als seiner früheren Arbeitgeberin erhält.