1. Die entsprechend § 252 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist fristgemäß und formgerecht beim ArbG Berlin eingelegt worden, das ihr durch Beschluss vom 12.09.2003 nicht abgeholfen hat.
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Klage ist nicht gemäß § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 ZPO als zurückgenommen zu betrachten.
Die Parteien sind nicht bloß in der Güteverhandlung vom 26.11.2002 ausgeblieben. Vielmehr haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Gericht vorher schriftsätzlich mitgeteilt, sich mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf im Hinblick auf die Erörterung einer Vielzahl von Parallelprozessen in einem anderen Gütetermin zwei Tage später verständigt zu haben. Darin war ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 Abs. 1 ZPO zu sehen, dem die Klägervertreterinnen durch ihr widerspruchsloses Ausbleiben konkludent zugestimmt haben, was genügt.
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