I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit neben dem ihm gewährten Verletztengeld Anspruch auf Zahlung von Krankengeld hat.
Der Kläger betreibt ein Baugeschäft. Er war im Jahre 1986 bei der Beklagten als Unternehmer freiwillig unfallversichert und bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Mittelfranken (AOK) gleichfalls freiwillig krankenversichert. Er erlitt am 19. August 1986 einen Arbeitsunfall. Da zunächst umstritten war, ob ein Arbeitsunfall vorlag, bezog der Kläger vom 21. August 1986 bis 13. November 1987 von der AOK Krankengeld in Höhe von insgesamt 48.030,00 DM. In dieser geleisteten Höhe meldete die Krankenkasse des Klägers bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch an, dem die Beklagte entsprach, nachdem das Ereignis vom 19. August 1986 als Arbeitsunfall anerkannt worden war.
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