LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2006
6 Sa 749/05
Normen:
AVG § 1 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 592/05

Ruhegeldzusage bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Geschäftsführervertrages ohne ausdrückliche Neuregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 749/05

DRsp Nr. 2006/28164

Ruhegeldzusage bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Geschäftsführervertrages ohne ausdrückliche Neuregelung

1. Hat der Arbeitgeber nach Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit nicht nur diesen Umstand im Handelsregister eintragen lassen sondern auch zeitgleich eine Prokura, wie sie bereits unter der Gültigkeit der früheren Anstellungsverträge erteilt war, kann damit auf ein Anknüpfen an frühere Regelungen geschlussfolgert werden.2. Treffen die Parteien nach Beendigung des Geschäftsführerverhältnisses trotz Kenntnis der Regelungsbedürftigkeit keine ausdrückliche schriftliche Neuregelung, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass eigentlich alles, bis auf die Funktion als Geschäftsführerin, so gehandhabt werden soll, wie es im Rahmen des Geschäftsführeranstellungsvertrages bislang geregelt war, dass sich also die Inhalte des Arbeitsvertrages daran orientieren sollen.

Normenkette:

AVG § 1 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten, die als Arbeitnehmerin im Rahmen eines Betriebsübergangs seit 30.11.2002 beschäftigt ist, eine vertragliche Pensionsleistung zu erbringen.