Die Parteien streiten um die Berechnung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der Kläger verlangt von der beklagten Unterstützungskasse eine Betriebsrente auf der Grundlage der Leistungsrichtlinien vom 10.07.1975 i. d. F. vom 30.10.1980. Die Beklagte ist der Auffassung, dass diese wirksam durch die Leistungsrichtlinien vom 04. Juli 1985 abgelöst wurden.
Der am 05.10.1944 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1959 bei dem Trägerunternehmen der Beklagten beschäftigt und wird voraussichtlich zum 31.10.2009 altershalber dort ausscheiden. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält einen Hinweis darauf, dass für das Arbeitsverhältnis die in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossene Arbeitsordnung Anwendung findet. In deren Ziffer 2.13 heißt es:
"Unterstützungseinrichtung
Der Unterstützung der Mitarbeiter im Alter bzw. ihrer Hinterbliebenen sowie in besonderen Not- und Härtefällen dient die ... Unterstützungs-GmbH .
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