Die Parteien streiten um die Berechnung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Betriebsrente auf der Grundlage der Leistungsrichtlinien vom 10.07.1975 in der Fassung vom 30.10.1980, er ist der Meinung, dass die Abänderung durch die Leistungsrichtlinien vom 04.07.1985 nicht rechtswirksam sei.
Der am 19.01.1940 geborene Kläger ist seit dem 02.11.1959 bei der Beklagten, der früheren S. AG Stuttgart, beschäftigt. Voraussichtlich endet sein Beschäftigungsverhältnis mit Erreichen des 65. Lebensjahres am 31.01.2005. Im Konzern der Beklagten besteht eine betriebliche Altersversorgung, an der der Kläger teilhat. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält einen Hinweis darauf, dass für das Arbeitsverhältnis die in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossene Arbeitsordnung Anwendung findet. In deren Ziff. 2.13 heißt es:
Unterstützungseinrichtung
Der Unterstützung der Mitarbeiter im Alter bzw. ihrer Hinterbliebenen sowie in besonderen Not- und Härtefällen dient die ... Unterstützungs GmbH.
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