»1. Weder die Satzung noch die Leistungsordnung 1985 (LO 1985) des Bochumer Verbandes schreiben eine für alle Mitgliedsunternehmen einheitliche Anpassung der laufenden Ruhegelder vor. Der Bochumer Verband darf branchenweiten Unterschieden bei der wirtschaftlichen Entwicklung und den Gehaltserhöhungen Rechnung tragen. Deshalb durfte er für die steinkohleproduzierenden Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits unterschiedliche Anpassungssätze beschließen.2. Für Ruhegeldanpassungen nach § 20 LO 1985 gilt die reallohnbezogene Obergrenze. Allerdings ist nach § 20 LO 1985 nicht auf die Gehaltsentwicklung im einzelnen Mitgliedsunternehmen, sondern im maßgeblichen Wirtschaftsbereich abzustellen.3. Die LO 1985 hat die in der LO 1974 enthaltenen Regelungen über die Anpassung laufender Ruhegelder wirksam geändert. Wie gewichtig die Gründe für die Änderung der Anpassungsvorschriften sein müssen, hängt davon ab, wie einschneidend die Eingriffe sind. Danach genügten im vorliegenden Fall sachliche Gründe (Fortführung des Urteils vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.