Der Kläger verlangt von der Beklagten für die Rufbereitschaft an den Wochenenden vom 3./5. und 24./27. Dezember 1993 noch Freizeitausgleich von 8,5 Stunden. Dabei streiten die Parteien nur darüber, ob auch die nicht durchgehende, sondern von mehreren Stunden Freizeit unterbrochene Rufbereitschaft an Wochenenden lediglich eine Rufbereitschaft im Sinne der einschlägigen Tarifvorschriften ist.
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