LAG München - Urteil vom 19.02.1996
3 Sa 727/95
Normen:
BMT-G II § 16 Abs. 2 § 67 Nr. 32 ; Bezirkstarifvertrages Nr. 1 (Bayern) Abschnitt I Ziffer 3 Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 7742/94

Rufbereitschaft: Begriff - Abgrenzung zur Mindestarbeitszeit

LAG München, Urteil vom 19.02.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 727/95

DRsp Nr. 2002/15079

Rufbereitschaft: Begriff - Abgrenzung zur Mindestarbeitszeit

Hat ein Arbeiter am Wochenende von Freitagnachmittag bis Montagfrüh nur tagsüber Rufbereitschaft, so handelt es sich dabei für "den Anspruch auf Entlohnung für eine bezirklich festzulegende Mindestarbeitszeit" nach § 16 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BMT-G II nicht nur um eine Rufbereitschaft.

Normenkette:

BMT-G II § 16 Abs. 2 § 67 Nr. 32 ; Bezirkstarifvertrages Nr. 1 (Bayern) Abschnitt I Ziffer 3 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten für die Rufbereitschaft an den Wochenenden vom 3./5. und 24./27. Dezember 1993 noch Freizeitausgleich von 8,5 Stunden. Dabei streiten die Parteien nur darüber, ob auch die nicht durchgehende, sondern von mehreren Stunden Freizeit unterbrochene Rufbereitschaft an Wochenenden lediglich eine Rufbereitschaft im Sinne der einschlägigen Tarifvorschriften ist.