BAG - Beschluss vom 08.11.2016
1 ABR 56/14
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 101 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 151
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 92/13
ArbG Paderborn, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 33/12

Rügelose Einlassung auf Änderung des Verfahrensantrages in der 2. Instanz im BeschlussverfahrenVersetzungsbegriff im Betriebsverfassungsrecht

BAG, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 56/14

DRsp Nr. 2017/586

Rügelose Einlassung auf Änderung des Verfahrensantrages in der 2. Instanz im Beschlussverfahren Versetzungsbegriff im Betriebsverfassungsrecht

Orientierungssätze: 1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Rahmen einer Versetzung nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt vor, wenn sich das gesamte Bild der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine "andere" anzusehen ist. 2. Eine unzutreffende Unterrichtung des Betriebsrats im Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG über die vorgesehene Beschäftigung eines Stellenbewerbers hat nicht zur Folge, dass mit der Einstellung zugleich eine Versetzung einhergeht, weil die zugewiesene Tätigkeit von der mitgeteilten abweicht. Eine fehlerhafte Unterrichtung kann allenfalls dazu führen, dass die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung fehlt.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. August 2014 - 13 TaBV 92/13 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 101 S. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Versetzung.