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Im Streit ist die Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses in Höhe von 8.683,20 DM an die Beklagte.
Die Klägerin betreibt internationale Möbeltransporte. Im März 1999 beantragte sie einen Eingliederungszuschuss für die Einstellung des Arbeitnehmers M. T. (M.T.) ab 1. April 1999 als Möbelpacker/Möbelträger. Der am 19. Dezember 1963 geborene M.T. verfügte nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und stand bei der Beklagten seit 21. Oktober 1996 im Leistungsbezug (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld >Uhg<); zuletzt hat er von der Beklagten Uhg ab 20. Februar 1998 und vom 5. bis 31. März 1999 Anschluss-Uhg bezogen.
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