LAG Nürnberg - Urteil vom 26.03.2021
8 Sa 412/20
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; BGB § 191; BBiG § 18 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 1843
DStR 2021, 1664
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 220/20

Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten im ArbeitsverhältnisUnangemessene Rückzahlungsklausel bei pauschalem Anknüpfen an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung

LAG Nürnberg, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 412/20

DRsp Nr. 2021/9552

Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten im Arbeitsverhältnis Unangemessene Rückzahlungsklausel bei pauschalem Anknüpfen an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung

Eine Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung, die eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers bei einer aus personenbedingten Gründen berechtigten Eigenkündigung nicht ausnimmt, benachteiligt die Arbeitnehmer nach Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam (wie LAG Hamm vom 29.01.2021 - 1 Sa 954/20).

1. Einzelvertragliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer zur Beteiligung an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung für den Fall verpflichten, dass er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig. Nur wenn die Vereinbarung die grundgesetzlich durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte, arbeitsplatzbezogene Berufsfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig einschränkt, kann sich daraus ihre Unwirksamkeit ergeben. 2. Es ist nicht zulässig, eine Rückzahlungspflicht für Fortbildungskosten einschränkungslos an das Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund einer Eigenkündigung innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, da es an einer differenzierenden Betrachtungsweise des Ausscheidungsgrunds fehlt.