LAG Köln - Urteil vom 08.05.2006
14 (4) Sa 48/06
Normen:
AVR § 3a ;
Fundstellen:
AuR 2006, 374
BB 2006, 2476
NZA-RR 2006, 570
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 382/05

Rückzahlungsanspruch für Ausbildungskosten im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirchen nur aufgrund schriftlicher Individualvereinbarung - zulässige Inhaltskontrolle der Arbeitsvertragsrichtlinien

LAG Köln, Urteil vom 08.05.2006 - Aktenzeichen 14 (4) Sa 48/06

DRsp Nr. 2006/27931

Rückzahlungsanspruch für Ausbildungskosten im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirchen nur aufgrund schriftlicher Individualvereinbarung - zulässige Inhaltskontrolle der Arbeitsvertragsrichtlinien

»1. Aus § 3 a der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) für das Diakonische Werk der Evangelischen Kirchen folgt kein originärer Rückzahlungsanspruch auf Ausbildungskosten; dazu bedarf es zusätzlich einer bezogen auf die konkrete Ausbildungsmaßnahme abgeschlossenen schriftlichen Individualvereinbarung.2. Da seit der Schuldrechtsmodernisierung § 310 Abs. 4 BGB nur Tarifverträge, nicht aber tarifvertragsähnliche Vorschriften wie die AVR von der Inhaltskontrolle ausnimmt, müssen sich die AVR an den §§ 305 - 310 BGB messen lassen.«

Normenkette:

AVR § 3a ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten die Rückzahlung von Ausbildungskosten.

Die Beklagte war für den Kläger als Krankenschwester ab dem 15.10.1997 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09.09.1997 tätig. Der Arbeitsvertrag sah in § 2 (Bl. 14 d. A.) vor, dass für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragrichtlinien des D W der e K in D (AVR) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. § 3 a der AVR (Stand: 01.10.2004) lautet:

§ 3a Fort- und Weiterbildung