Der Kläger fordert von der Beklagten die Rückzahlung von Ausbildungskosten.
Die Beklagte war für den Kläger als Krankenschwester ab dem 15.10.1997 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09.09.1997 tätig. Der Arbeitsvertrag sah in § 2 (Bl. 14 d. A.) vor, dass für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragrichtlinien des D W der e K in D (AVR) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. § 3 a der AVR (Stand: 01.10.2004) lautet:
§ 3a Fort- und Weiterbildung
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