LAG München - Urteil vom 24.02.2011
4 Sa 1056/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2; BGB § 818 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 17701/09

Rückzahlungsanspruch der Betriebserwerberin nach Widerspruch der Arbeitnehmerin gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; fehlender Rechtsgrund bei Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge aufgrund wirksamer Kündigung; unschlüssiger Entreicherungseinwand der Arbeitnehmerin bei identischem Vergütungsanspruch gegen Betriebsveräußerin

LAG München, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 1056/10

DRsp Nr. 2011/4705

Rückzahlungsanspruch der Betriebserwerberin nach Widerspruch der Arbeitnehmerin gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; fehlender Rechtsgrund bei Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge aufgrund wirksamer Kündigung; unschlüssiger Entreicherungseinwand der Arbeitnehmerin bei identischem Vergütungsanspruch gegen Betriebsveräußerin

1. Ohne das Vorliegen besonderer Umstände wird durch eine Freistellungsvereinbarung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis allein die Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin aufgehoben; weitere Rechtsfolgen regelt eine solche Vereinbarung grundsätzlich nicht, so dass der Inhalt des Arbeitsvertrages unberührt bleibt. 2. Soll die Freistellungsvereinbarung unabhängig von den hierfür maßgeblichen gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Voraussetzungen einen Entgeltanspruch begründen, bedarf dies einer gesonderten Regelung.