Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten seiner Weiterbildung zum Pflegestationsleiter nach der tariflichen Regelung SR 2 a Nr. 7
Der Beklagte war bei der Klägerin als Krankenpfleger beschäftigt. Kraft Vereinbarung galten die Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (
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