BAG - Urteil vom 21.07.2005
6 AZR 452/04
Normen:
BGB § 242 § 307 § 308 § 309 § 310 Abs. 3 Nr. 2 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; ZPO § 286 § 139 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 72
DB 2006, 220
NZA 2006, 542
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 27.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 219/04
ArbG Mainz, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2035/03

Rückzahlung von Weiterbildungskosten - Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB nF auf die Rückzahlungsvereinbarung?

BAG, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 452/04

DRsp Nr. 2006/253

Rückzahlung von Weiterbildungskosten - Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB nF auf die Rückzahlungsvereinbarung?

Orientierungssätze: 1. Eine einzelvertragliche Abrede über die Erstattung von Weiterbildungskosten muss den Anforderungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des § 242 BGB genügen. Die zulässige Bindungsintensität beurteilt sich anhand der Fortbildungsdauer und der Qualität der erworbenen Qualifikation. Die Bemessung der Bindungsfrist nach der Dauer der jeweiligen Bildungsmaßnahme beruht nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf richterrechtlich entwickelten Regelwerten, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind. 2. Erstreckt sich die Ausbildung zur examinierten Altenpflegerin über drei Jahre, in denen ca. 24,9 % der gesamten Arbeitszeit für Schulungsmaßnahmen ausfällt und der Arbeitgeber die Vergütung weiterzahlt, kann die lange Ausbildungsdauer unter diesen Umständen eine Bindungsdauer von zwei Jahren rechtfertigen. Die Arbeitnehmerin hat durch die Ausbildung zur Altenpflegerin einen geldwerten Vorteil erlangt. Die Berufsfreiheit der Arbeitnehmerin wird auf Grund einer vereinbarten 2-jährigen Bindungsfrist nicht unverhältnismäßig beschränkt.

Normenkette:

BGB § 242 § 307 § 308 § 309 § 310 Abs. 3 Nr. 2 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; ZPO § 286 § 139 ;

Tatbestand: