Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.02.2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten noch um einen Anspruch des Klägers auf Weihnachtsgeld. Der Kläger ist bei der Beklagten seit April 2011 zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 5.368,00 Euro beschäftigt.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 28.03.2011 (Bl. 64 bis 67 d. A.). In diesem heißt es unter Ziffer 3 (auszugsweise):
"...
Der AN erhält für seine vertragliche Tätigkeit ein monatliches Bruttoentgelt in Anlehnung an den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes nach Gruppe A X von ¤ 4.584,60.
Die Vergütung ist jeweils am 15. des Folgemonats fällig.
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