BAG - Urteil vom 30.09.1999
6 AZR 130/98
Normen:
BAT § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 lit. b (in der Fassung des 69. Änderungstarifvertrags vom 25. April 1994), Unterabs. 5 S. 4 (in der Fassung des 71. Änderungstarifvertrags vom 12. Juni 1995), § 70; BGB §§ 242, § 315 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 139 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 71 BAT
DB 2000, 926
NZA 2000, 547
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Saarbrücken - Urteil vom 18. September 1997 - 5c Ca 97/97 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Saarland - Urteil vom 21. Januar 1998 - 2 Sa 215/97 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Rückzahlung von Krankenbezügen nach Rentenbewilligung

BAG, Urteil vom 30.09.1999 - Aktenzeichen 6 AZR 130/98

DRsp Nr. 2000/5131

Rückzahlung von Krankenbezügen nach Rentenbewilligung

»1. Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT in der ab dem 1. Juli 1994 geltenden Fassung des 69. Änderungstarifvertrags werden Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Zu den Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehört auch das rentenersetzende Übergangsgeld nach § 116 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 1 SGB VI. 2. Beträge, die als Krankenbezüge über den Beginn der Rentenversicherungsleistung hinaus gewährt worden sind, gelten nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 2 BAT als Vorschüsse auf die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sind deshalb vom Angestellten zurückzuzahlen, soweit sie dem Arbeitgeber nicht aufgrund des Anspruchsübergangs in § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 3 BAT vom Rentenversicherungsträger erstattet werden. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Leistung der Krankenbezüge auf die Tarifbestimmung, die die Rückzahlungspflicht regelt, hinzuweisen.