LAG Thüringen - Urteil vom 13.02.2001
5 Sa 156/99
Normen:
ZPO § 138 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 92 Abs. 2 ; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 92 Abs. 1 S 2 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 18.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 526/98

Rückzahlung von Fortbildungskosten

LAG Thüringen, Urteil vom 13.02.2001 - Aktenzeichen 5 Sa 156/99

DRsp Nr. 2003/5123

Rückzahlung von Fortbildungskosten

Normenkette:

ZPO § 138 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 92 Abs. 2 ; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 92 Abs. 1 S 2 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung von Lehrgangskosten. Die Beklagte hat in der Zeit vom 18.09.1997 bis 15.05.1998 einen Lehrgang besucht, in dem sie zur Pflegedienstleiterin ausgebildet wurde. Die Lehrgangskosten beliefen sich auf 4.200,00 DM. Der Lehrgang umfasste insgesamt 430 Stunden und fand in dem betreffenden Zeitraum immer donnerstags und freitags während der Dienstzeit statt. Die auf den 28.01.1998 datierte schriftliche Vereinbarung zur Tragung der Lehrgangskosten hat die Beklagte nicht unterschrieben. Zwei Wochen nach Abschluss des Lehrgangs kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis und arbeitete zunächst im sozialen Zentrum. Bei dieser Einstellung war maßgeblich, dass sie über eine Ausbildung als Pflegedienstleiterin verfügte. Seit Mai 1999 ist die Beklagte selbständig und betreibt 15 km Entfernung von dem Betrieb der Klägerin einen eigenen Pflegedienst.