LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.01.2012
13 Sa 1208/11
Normen:
GG Art. 12;
Vorinstanzen:
ArbG Bad Hersfeld - 1 Ca 122/11 - 14.7.2011,

Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 1208/11

DRsp Nr. 2012/13834

Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten

§ 3 a AVR Kurhessen Waldeck verstößt gegen Art. 12 GG und kann deshalb als Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten nicht herangezogen werden.

»§ 3a AVR Kurhessen Waldeck verstößt gegen Art. 12 GG und kann deshalb als Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten nicht herangezogen werden.«

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bad Hersfeld vom 14. Juli 2011 - 1 Ca 122/11 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Die Beklagte war in dem nunmehr von der Klägerin betriebenen Altenhilfezentrum im Zeitraum vom 1. März 1995 bis zum 31. Dezember 2009 als examinierte Altenpflegerin für ein Grundgehalt von zuletzt monatlich 1.918,19 Euro brutto beschäftigt. Grundlage dieses Beschäftigungsverhältnisses war der unter dem 21. Juni 1995 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossene Arbeitsvertrag. Nach § 2 dieses Vertrages gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des B der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung für das Dienstverhältnis.