Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.02.2013 - 4 Ca 539/12 - wird das Urteil teilweise abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin Zinsen vor dem 02.12.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung einer gewährten Ausbildungsvergütung.
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