OLG Dresden - Urteil vom 27.10.2022
10 U 736/22
Normen:
GlüStV (2011) § 4 Abs. 4; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 817 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2023, 92
NJW-RR 2023, 344
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1031/21

Rückzahlung verlorener GlücksspieleinsätzeAngebot der Teilnahme an Online-Glücksspielen in DeutschlandNichtigkeit eines SpielvertragesRechtsgrundlose Leistungen eines Spielers an einen Online-Glücksspielanbieter

OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 10 U 736/22

DRsp Nr. 2022/16424

Rückzahlung verlorener Glücksspieleinsätze Angebot der Teilnahme an Online-Glücksspielen in Deutschland Nichtigkeit eines Spielvertrages Rechtsgrundlose Leistungen eines Spielers an einen Online-Glücksspielanbieter

1. Ein in Malta ansässiger Glückspielanbieter mit maltesischer Glückspiellizenz, der im Zeitraum Juni 2019 bis Mai 2020 die Teilnahme an Online-Glücksspielen in Deutschland (außerhalb von Schleswig-Holstein) angeboten hat, hat gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 (GlüStV 2011) verstoßen. 2. Der zwischen einem solchen Glücksspielanbieter und einem in Sachsen/Deutschland sich aufhaltenden Spieler geschlossene Spielvertrag ist gemäß § 134 BGB nichtig wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2011. 3. Leistungen des Spielers an einen solchen Online-Glücksspielanbieter sind ohne Rechtsgrundlage erfolgt und können nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückgefordert werden. 4. Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ist in solchen Fällen nicht anwendbar wegen des Sinns und Zwecks des Verbotsgesetztes.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24.03.2022 - 04 O 1031/21 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2021 zu zahlen.