LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2006
6 Sa 770/05
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 § 818 Abs. 3 § 819 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 11 Ca 1018/05 vom 11.08.2005,

Rückzahlung überzahlter Altersteilzeitbezüge - Darlegungslast bei Entreicherung - bösgläubiger Leistungsempfang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 770/05

DRsp Nr. 2006/28149

Rückzahlung überzahlter Altersteilzeitbezüge - Darlegungslast bei Entreicherung - bösgläubiger Leistungsempfang

1. Fließt der Arbeitnehmerin als Altersteilszeitbezüge tatsächlich mehr Nettoleistung zu als während ihrer normalen Arbeitszeit, hat sie sich bei der Arbeitgeberin zu melden und darauf hinzuweisen.2. Will die Arbeitnehmerin in rechtserheblicher Weise eine Entreicherung geltend machen, muss sie im Einzelnen die Tatsachen darlegen und im Bestreitensfalle auch beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung tatsächlich weggefallen ist, dass sie also keine Aufwendungen erspart hat, die sie ohnehin gemacht hätte, und keine Schulden getilgt hat, wodurch ihr Vermögensstand insgesamt sich verbessert hat.3. Jeder Arbeitnehmer weiß, dass die vereinbarte Altersteilzeit zu Gehaltseinbußen für den gesamten Zeitraum führt; übersteigt daher der angewiesene Betrag den bisherigen Nettobetrag, der (von Sonderleistungen abgesehen) monatlich gleich hoch war, ist der Arbeitnehmerin die falsche Berechnung bekannt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 § 818 Abs. 3 § 819 Abs. 1 ;

Tatbestand: