LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.02.2010
13/7 Sa 1435/09
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 210/09

Rückzahlung überzahlter Abfindung; Unanwendbarkeit arbeitsvertraglicher Verfallsklausel auf Überzahlung aus gerichtlichem Abfindungsvergleich

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 13/7 Sa 1435/09

DRsp Nr. 2010/6302

Rückzahlung überzahlter Abfindung; Unanwendbarkeit arbeitsvertraglicher Verfallsklausel auf Überzahlung aus gerichtlichem Abfindungsvergleich

Zur Anwendbarkeit einer vertraglichen Verfallsklausel auf Rückzahlungsansprüche wegen versehentlicher Überzahlung aus einem gerichtlichen Vergleich.

1. Der Zweck einer Verfallsklausel besteht darin, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu erhalten; innerhalb einer bestimmten Frist soll Klarheit zwischen den Beteiligten geschaffen werden, ob noch Ansprüche aus ihren Rechtsbeziehungen erhoben werden. 2. Haben die Parteien zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bestimmte Restansprüche in einem gerichtlichen Vergleich festgelegt, bedarf es der Geltendmachung einer noch offenen Forderung durch den Gläubiger nicht mehr. 3. Gegenüber der Rückforderung einer versehentlichen Überzahlung aus einem gerichtlichen Vergleich kann sich der Arbeitnehmer nicht auf eine arbeitsvertragliche Verfallsklausel berufen; mit dem gerichtlichen Vergleich ist jede Unklarheit über die Zahlungsverpflichtung der Parteien beseitigt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 15. Juli 2009 - 5 Ca 210/09 - abgeändert: