LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.11.2012
8 Sa 230/12
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 271 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 288 Abs. 1 S. 1; BGB § 288 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 86a;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1389/11

Rückzahlung nicht verdienter Provisionsvorschüsse

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 230/12

DRsp Nr. 2013/6194

Rückzahlung nicht verdienter Provisionsvorschüsse

1. Ein Vorschuss ist eine vorweggenommene Vergütungstilgung; bei einer Vorschussgewährung sind sich Vorschussgeberin und Vorschussnehmer darüber einig, dass Letzterer Geld für eine Forderung erhält, die entweder noch gar nicht oder nur aufschiebend bedingt oder zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist. 2. Entsteht die Forderung nicht oder nicht zeitgerecht, ist der Vorschussnehmer verpflichtet, den erhaltenen Vorschuss der Vorschussgeberin zurückzugewähren; einer ausdrücklichen Vereinbarung der Rückzahlungspflicht bedarf es nicht. 3. Die Vergütung eines freien Handelsvertreters ausschließlich auf Provisionsbasis ohne Gewährung eines Garantieeinkommens ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Vorschussnehmer bereits in den ersten fünf Monaten seiner Tätigkeit die Möglichkeit des Verdienens einer Zielvereinbarungsprämie von 30.000 EUR eröffnet ist, die Vorschüsse vorrangig in seinem Interesse liegen, da sie ihm in der Anfangsphase des Vertragsverhältnisses kontinuierliche Einnahmen unabhängig vom Erfolg seiner Vermittlungstätigkeit gewährleisteten, und die Vorschüsse zeitlich auf ein Jahr begrenzt sind.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.4.2012 - 3 Ca 1389/11 - wie folgt teilweise abgeändert:

1) 2) 3) II.