Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Juli 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die jeweilige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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