BAG - Urteil vom 24.01.2001
10 AZR 90/00
Normen:
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 BGB § 387 § 394 ;
Fundstellen:
DB 2002, 383
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 08.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7615/96
LAG Nürnberg - Urteil vom 07.12.1999 - 6 (4) Sa 813/97,

Rückzahlung einer Zuwendung; Öffentlicher Dienst - Zuwendung - Rückzahlung bei Ausscheiden zum 31. März

BAG, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 90/00

DRsp Nr. 2002/14413

Rückzahlung einer Zuwendung; Öffentlicher Dienst - Zuwendung - Rückzahlung bei Ausscheiden zum 31. März

»Ein Angestellter, der in einem in privater Rechtsform (GmbH) betriebenen Krankenhaus beschäftigt ist und auf dessen Arbeitsverhältnis auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Zuwendungs-TV Anwendung findet, muss eine Zuwendung zurückzahlen, wenn er zum 31. März des Folgejahres ausscheidet und ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes aufnimmt. Es liegt kein Wechsel von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes vor. Dies gilt auch dann, wenn das Krankenhaus vor einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB in öffentlich-rechtlicher Rechtsform betrieben wurde.«

Normenkette:

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 BGB § 387 § 394 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin, eine tarifliche Sonderzuwendung zurückzuzahlen.