Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten eine Zuwendung an die Klägerin zurückzuzahlen.
Die Beklagte war bei der Klägerin als Angestellte beschäftigt und erhielt im November 1996 eine Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O) in Höhe von 4.181,31 DM brutto.
Auf die Zuwendung entfielen ausweislich der durch die Klägerin erteilten Abrechnung, wegen deren Inhalts im einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 13 d. A.) verwiesen wird, DM 2.104,-- Lohnsteuer, DM 157,80 Solidaritätsbeitrag und DM 189,36 Kirchensteuer. An die Beklagte ausgezahlt wurde - unter Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von zusammen 863,45 DM - ein Nettobetrag von 866,70 DM.
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