OLG Stuttgart - Urteil vom 01.02.2021
10 U 121/21
Normen:
BGB § 134; StGB § 331; BBG § 71; BAT § 10; BGB § 817 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 125/20

Rückzahlung der Vergütung für eine wissenschaftliche Begleitung und Betreuung einer PromotionNichtigkeit eines Vertrages wegen Verstoßes gegen gesetzliche VerbotsvorschriftenVerbot der VorteilsannahmeEindruck einer erlaubten Nebentätigkeit

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2021 - Aktenzeichen 10 U 121/21

DRsp Nr. 2022/7357

Rückzahlung der Vergütung für eine wissenschaftliche Begleitung und Betreuung einer Promotion Nichtigkeit eines Vertrages wegen Verstoßes gegen gesetzliche Verbotsvorschriften Verbot der Vorteilsannahme Eindruck einer erlaubten Nebentätigkeit

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.04.2021, Az. 3 O 125/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte Z. 2 wird verurteilt, an die Klägerin 17.850 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.07.2019 sowie weitere 1.100,51 € zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt getragen:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und der Beklagte Z. 2 jeweils 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Z. 1 trägt der Kläger.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.850,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 134; StGB § 331; BBG § 71; BAT § 10; BGB § 817 S. 2;

Gründe

I.

Das Urteil ergeht gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO ohne tatbestandsgleiche Gründe.

II.