1. Eine nach Einleitung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich geleistete Zahlung rückständiger Arbeitsvergütung durch den Arbeitgeber nach dem Zeitpunkt des Eingangs eines wirksamen Insolvenzeröffnungsantrages ist eine Rechtshandlung, die nach §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1InsO anfechtbar ist mit der Folge, dass das Erlangte nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückzugewähren ist.Die Inanspruchnahme staatlicher Zwangsmittel rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung zum Fall der freiwilligen Leistung (so auch BAG vom 19.05.2011 - 6 AZR 736/09).2. Auf den Rückgewahranspruch des Insolvenzverwalters findet eine tarifliche Verfallklausel (hier § 15 BRTV Bau a.F.), die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfasst, Anwendung (gegen LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.09.2012 - 4 Sa 1166/12). Nach der Entscheidung des GmS-OBG vom 27.09.2010 - GmS-OBG 1/09 - handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, weil nicht die Insolvenzanfechtung als solche Streitgegenstand ist, sondern die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung.
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