LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.03.2010
4 Sa 1358/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV-Ärzte KF § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 07.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2766/08

Rückwirkender Ausschluss tariflicher Jahressonderzahlung; Unwirksamkeit anteilsmäßiger Gehaltskürzung bei rückwirkend erhöhter Arbeitszeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 1358/09

DRsp Nr. 2010/7871

Rückwirkender Ausschluss tariflicher Jahressonderzahlung; Unwirksamkeit anteilsmäßiger Gehaltskürzung bei rückwirkend erhöhter Arbeitszeit

1.) Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte. 2.) Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern.

Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07.09.2009 wird abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen neu gefasst:

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu Recht in der Gehaltsabrechnung Februar 2008 (Bl. 103 d. A.) eine Rückforderung in Höhe von 6.658,27 € als Weihnachtsgratifikation eingestellt hat und die Klägerin daher keine Zahlung von 6.658,27 € als Weihnachtgratifikation verlangen kann.