1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07.09.2009 wird abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen neu gefasst:
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu Recht in der Gehaltsabrechnung Februar 2008 (Bl. 103 d. A.) eine Rückforderung in Höhe von 6.658,27 € als Weihnachtsgratifikation eingestellt hat und die Klägerin daher keine Zahlung von 6.658,27 € als Weihnachtgratifikation verlangen kann.
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