Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 04.06.2009 Arbeitsgericht Duisburg wird teilweise abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass der in der Gehaltsabrechnung Februar 2008 zulasten des Klägers in Abzug gebrachte Betrag von 2.964,78 € (Differenz zwischen 38,5 Stundenwoche und 42 Stundenwoche) dem Kläger zusteht.
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