LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.2009
4 Sa 824/09
Normen:
TV-Ärzte-KF § 5 Abs. 2; TV-Ärzte-KF § 8; TV-Ärzte-KF § 15 Abs. 2; TV-Ärzte-KF § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 361/09

Rückwirkender Ausschluss tariflicher Jahressonderzahlung; Unwirksamkeit anteilsmäßiger Gehaltskürzung bei rückwirkend erhöhter Arbeitszeit; Vergütung ärztlicher Rufbereitschaft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 824/09

DRsp Nr. 2009/28559

Rückwirkender Ausschluss tariflicher Jahressonderzahlung; Unwirksamkeit anteilsmäßiger Gehaltskürzung bei rückwirkend erhöhter Arbeitszeit; Vergütung ärztlicher Rufbereitschaft

1. Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte. 2. Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern. 3. Rufbereitschaft II wird gem. § 8 TV-Ärzte KF mit 25 % der Arbeitszeit vergütet.

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 04.06.2009 Arbeitsgericht Duisburg wird teilweise abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass der in der Gehaltsabrechnung Februar 2008 zulasten des Klägers in Abzug gebrachte Betrag von 2.964,78 € (Differenz zwischen 38,5 Stundenwoche und 42 Stundenwoche) dem Kläger zusteht.