Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 25.02.2009 wird teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.233,-- € brutto abzüglich gezahlter 2.378,82 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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