Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 17.06.2009 und der Berufungsantrag werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz ausschließlich darüber, ob die Klägerin von der Beklagten einen Betrag in Höhe von 3.159,46 € beanspruchen kann, der ihr ausweislich der Gehaltsabrechnung aus Februar 2008 (Bl. 65 d. A.) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Tarifvertrages TV-Ärzte KF in Abzug gebracht worden ist.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit April 1992 als Fachärztin für Anästhesie tätig. Sie arbeitet im Teilzeitverhältnis mit zuletzt 24,5 Wochenstunden.
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