BAG - Urteil vom 20.04.1999
1 AZR 631/98
Normen:
BGB § 134 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ; TVG §§ 1, 2 ;
Fundstellen:
AuA 1999, 525
BAGE 91, 244
BB 1999, 1822
BB 1999, 1976
DB 1999, 1660
DB 1999, 913
NZA 1999, 1059
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 09.06.98 - 3 (4) Sa 2170/97 ,
ArbG Krefeld, vom 25.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2713/97

Rückwirkende Tariföffnungsklausel

BAG, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 1 AZR 631/98

DRsp Nr. 1999/9087

Rückwirkende Tariföffnungsklausel

»1. Eine Tariföffnungsklausel gem. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann nur von den Parteien desjenigen Tarifvertrages vereinbart werden, der für eine Betriebsvereinbarung geöffnet werden soll. 2. Die zuständigen Tarifvertragsparteien können eine Betriebsvereinbarung auch rückwirkend genehmigen. Die rückwirkende Kürzung tariflicher Ansprüche (hier Verlängerung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich) ist allerdings begrenzt durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes. 3. Das schutzwürdige Vertrauen auf unveränderten Fortbestand einer tariflichen Regelung entfällt, wenn die zuständige Gewerkschaft ihre Mitglieder darüber informiert, daß sie eine ungünstigere Betriebsvereinbarung genehmigt hat. Das gilt auch dann, wenn diese Genehmigung zunächst unwirksam ist, weil sie nicht mit dem eigentlich zuständigen Arbeitgeberverband, sondern nur mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, der an der abweichenden betrieblichen Regelung beteiligt war.«

Normenkette:

BGB § 134 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ; TVG §§ 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die für sie maßgebliche tarifliche Regelarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung wirksam verlängert worden ist.