LAG Köln - Beschluss vom 08.10.2012
1 Ta 211/12
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 3; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4602/11

Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 08.10.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 211/12

DRsp Nr. 2012/22295

Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1.) Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens setzt voraus, dass der Antrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Hauptsacheverfahrens entscheidungsreif war, der Antragsteller alles für die Bewilligung getan hatte und das Gericht Prozesskostenhilfe hätte bewilligen müssen (im Anschluss an BVerfG v. 14.04.2010 1 BvR 362/10 -; BAG v. 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - NJW 2012, 2828).2.) Gewährt das Gericht gleichwohl eine Frist zur Nachreichung von Unterlagen, führt eine Fristversäumung zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.06.2012 (6 Ca 4602/11) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 3; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 569 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend abgelehnt.