LAG Nürnberg - Beschluss vom 03.01.2011
5 Ta 185/10
Normen:
ZPO § 118; ZPO § 119;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2073/10

Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Instanzende bei verzögerter Antragsbearbeitung durch Gericht

LAG Nürnberg, Beschluss vom 03.01.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 185/10

DRsp Nr. 2011/1073

Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Instanzende bei verzögerter Antragsbearbeitung durch Gericht

Das Gericht ist verpflichtet, einen eingegangenen PKH-Antrag zügig zu bearbeiten. Geschieht dies nicht (hier: 7-monatige Untätigkeit) und unterbleibt deshalb der für die Herbeiführung der Bewilligungsreife vor Instanzende erforderliche Hinweis, dass die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers einer Ergänzung bedarf, so hat das Gericht die beantragte PKH ausnahmsweise auch nach Instanzende rückwirkend zu bewilligen, wenn die Bewilligungsreife innerhalb einer angemessen gesetzten Frist herbeigeführt wird.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 04.11.2010, Aktenzeichen: 9 Ca 2073/10, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.12.2010 abgeändert.

Der Klagepartei wird für die 1. Instanz ab 06.10.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M... B... zur Vertretung beigeordnet.

Monatsraten werden nicht festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 118; ZPO § 119;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.