LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.10.2009
7 Ta 219/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2. S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 624/09

Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife; Fristsetzung bei unvollständigen Angaben zum Einkommen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 219/09

DRsp Nr. 2010/3870

Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife; Fristsetzung bei unvollständigen Angaben zum Einkommen

1. Prozesskostenhilfe ist für die Zeit nach Antragstellung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu gewähren; dieser Zeitpunkt ist der Tag, an dem die Partei einen formgerechten Antrag gestellt sowie die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 2. Bei unvollständigen Angaben zum Einkommen hat das Gericht die Partei unter Beachtung von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO darauf hinzuweisen, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine hinreichend nachvollziehbaren Angaben über das monatliche Einkommen enthält; des Weiteren ist ihr eine dreiwöchige Frist zur Ergänzung der Angaben zu setzen.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.09.2009, Az. 2 Ca 624/09 abgeändert und dem Kläger mit Wirkung ab dem 18.05.2009 (einschließlich) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X, ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2. S. 4;

Gründe: