Der Kläger begehrt zusätzliche Abfindung nach dem Teilsozialplan II vom 23./24.06.2004. Er vertritt die Auffassung, nach Anlage 3 des Teilsozialplans sei für die Ermittlung der Abfindung das Bruttogehalt nach dem Jahresbruttoeinkommen der letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses zu berechnen. Durch Protokollnotiz vom 25.10.2004 habe die Berechnung des Bruttogehalts nicht wirksam verändert werden können.
Der 1960 geborene Kläger war vom 13.06.1988 bis zum 31.07.2004 beschäftigt im Bereich Feuerwehr/Werkschutz. Neben monatlichen Überstundenvergütungen in wechselnder Höhe erhielt er einmal jährlich mit Oktoberabrechnung Stundenauszahlungen vom Stundenkonto (Oktober 2003: 4.112,64 EUR, Bl. 85 d.A.). Bezug genommen wird auf die Abrechnungen August 2003 bis Juli 2004, Bl. 82 - 97 d.A..
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