BAG - Urteil vom 15.06.2016
4 AZR 485/14
Normen:
TVöD/VKA § 31 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 322 Nr. 44
BB 2016, 2867
EzA-SD 2016, 15
NJW 2016, 10
NJW 2017, 1500
NZA 2017, 593
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 105/13
ArbG Chemnitz, vom 21.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2531/12

Rücknahme der Berufung ohne Zustimmung des BerufungsbeklagtenZeitdynamische Verweisung auf jeweils geltende TarifverträgeReichweite der Rechtskraft bei Klageabweisung wegen Unzulässigkeit

BAG, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 485/14

DRsp Nr. 2016/18207

Rücknahme der Berufung ohne Zustimmung des Berufungsbeklagten Zeitdynamische Verweisung auf jeweils geltende Tarifverträge Reichweite der Rechtskraft bei Klageabweisung wegen Unzulässigkeit

Orientierungssätze: 1. Bei einer qualitativen Klagebeschränkung - zB einem Übergang von einem Leistungs- zu einem Feststellungsantrag - ist § 269 Abs. 1 ZPO nicht anzuwenden. Eine solche Beschränkung des Berufungsantrags bedarf daher nicht der Zustimmung des Prozessgegners. 2. Für die Bestimmung des Rechtskraftumfangs eines klageabweisenden Urteils in einem Vorprozess der Parteien ist von maßgebender Bedeutung, ob es sich um ein bloßes Prozessurteil oder um ein die Begründetheit verneinendes Sachurteil handelt. Dabei ist der ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung. 3. Wird in einem Urteil die Zulässigkeit einer Klage ausdrücklich verneint und die Entscheidung tragend hierauf gestützt, sind zusätzliche Ausführungen zur Begründetheit als unverbindlich zu betrachten mit der Folge, dass sie nicht in materielle Rechtskraft erwachsen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. November 2013 - 6 Sa 105/13 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD/VKA § 31 Abs. 1;

Tatbestand: