LAG Köln - Urteil vom 14.10.2010
7 Sa 134/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 311 a Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 4; KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; KSchG § 17; ZPO § 894;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2279/09

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unklare Formularklausel zur Bindung an gesetzliche Kündigungsvoraussetzungen; Klage auf Unterbreitung eines Vertragsangebots bei formell wirksamer außerordentlicher betriebsbedingter Kündigung mit sozialer Auslauffrist durch neue Arbeitgeberin

LAG Köln, Urteil vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 134/10

DRsp Nr. 2012/1271

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unklare Formularklausel zur Bindung an gesetzliche Kündigungsvoraussetzungen; Klage auf Unterbreitung eines Vertragsangebots bei formell wirksamer außerordentlicher betriebsbedingter Kündigung mit sozialer Auslauffrist durch neue Arbeitgeberin

1. Die in der Anlage zu Aufhebungsverträgen mit verschiedenen Arbeitnehmern in einer Vielzahl von Fällen gleichlautend getroffene Vereinbarung über ein bedingtes Rückkehrrecht der Arbeitnehmer zum bisherigen Arbeitgeber unterliegt der AGB-Kontrolle. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Arbeitgeber in einer dreiseitigen sog. Schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem neuen Arbeitgeber und der zuständigen Gewerkschaft zur Einräumung eines solchen Rückkehrrechts verpflichtet hat, zumal wenn die Schuldrechtliche Vereinbarung ausdrücklich die einzelvertragliche Umsetzung dieser Verpflichtung vorsieht.