LAG Hamburg - Urteil vom 20.07.2010
4 Sa 58/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 4; KSchG § 7; ZPO § 61; ZPO § 524;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 52/09

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung des tariflich unkündbaren Arbeitnehmers durch die Kabel Deutschland GmbH; Unzulässigkeit der Hilfsanschlussberufung gegen Dritte

LAG Hamburg, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 58/09

DRsp Nr. 2011/7052

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung des tariflich unkündbaren Arbeitnehmers durch die Kabel Deutschland GmbH; Unzulässigkeit der Hilfsanschlussberufung gegen Dritte

1. Eine bedingte subjektive Klagehäufung in dem Sinn, dass die Klage oder auch die Berufung von einem oder mehreren Streitgenossen nur unter der auflösenden Bedingung erhoben wird, dass die verbundene Klage/Berufung von oder gegen den anderen Streitgenossen keinen Erfolg hat, ist unzulässig; eine Hilfsanschlussberufung gegen Dritte ist ausgeschlossen, denn es ist keinem Prozessgegner zuzumuten, sich auf ein Verfahren einzulassen, bei dem die Möglichkeit besteht, dass es sich wieder in ein "rechtliches Nichts" auflöst. 2. Wird in einer "Schuldrechtlichen Vereinbarung" zwischen Arbeitgeberin und Gewerkschaft, auf die in einem Auflösungsvertrag Bezug genommen wird, zwischen dem Begriff des Rückkehrrechts und dem Tatbestand der Rückkehr als solcher unterschieden und haben die Vertragsparteien das Rückkehrrecht nicht mit der tatsächlichen Rückkehr gleichgesetzt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtregelung der Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkehr unerheblich und kann auch nach dem maßgeblichen Stichtag (31.12.2008) liegen.