LAG Köln - Urteil vom 25.08.2010
3 Sa 392/10
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2255/09

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung durch die Kabel Deutschland GmbH

LAG Köln, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 392/10

DRsp Nr. 2011/907

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung durch die Kabel Deutschland GmbH

1. Setzt eine Regelung zum besonderen Rückkehrrecht voraus, dass das Arbeitsverhältnis "unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird", ist damit nicht die formelle Wirksamkeit gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 7 KSchG (etwa bei Klagerücknahme im Kündigungsschutzprozess) sondern die materiellrechtliche Wirksamkeit der Kündigung gemeint. 2. Die Arbeitnehmerklage auf Abgabe eines Vertragsangebots durch die frühere Arbeitgeberin ist unbegründet, wenn die ihm gegenüber erklärte betriebsbedingte Kündigung der bisherigen Arbeitgeberin schon nach seinen eigenen Darlegungen wegen fehlerhafter Sozialauswahl nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 KSchG erfüllt.

Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.01.2010 - 1 Ca 2255/09 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand