ArbG Gera, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 698/13
Rückkehrrecht aufgrund eines formwidrigen dreiseitigen BeendigungsvertragesDarlegungs- und Beweislast für die Formwirksamkeit eines vorunterzeichneten und mit Abänderungen unterschrieben zurückgesandten BeendigungsvertragesFeststellungsklage auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei Geltendmachung der Formunwirksamkeit nach über achtjähriger Umsetzung eines anderweitigen Arbeitsverhältnisses
LAG Thüringen, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 291/14
DRsp Nr. 2018/349
Rückkehrrecht aufgrund eines formwidrigen dreiseitigen BeendigungsvertragesDarlegungs- und Beweislast für die Formwirksamkeit eines vorunterzeichneten und mit Abänderungen unterschrieben zurückgesandten BeendigungsvertragesFeststellungsklage auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei Geltendmachung der Formunwirksamkeit nach über achtjähriger Umsetzung eines anderweitigen Arbeitsverhältnisses
1. Beweispflichtig für Tatsachen hinsichtlich der Erfüllung des Formerfordernisses des § 623BGB ist die Partei, zu deren Gunsten sich die Formwirksamkeit eines Vertrages auswirkt.2. Steht unstreitig fest, dass eine Vertragspartei ein Angebot mit Zusätzen versehen hat, und kommt das Gericht zu der Auslegung, dass es sich um bedeutsame Änderungen im Sinne von § 150 Abs. 2BGB handelt, verbleibt es beim allgemeinen Grundsatz, dass die für die Einhaltung der Schriftform beweisbelastete Partei die formgerechte Annahme des als neues Angebot zu wertenden abgeänderten Angebots belegen muss.
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