Die Parteien streiten über den Neuabschluss eines Arbeitsverhältnisses gemäß einer sogenannten Rückkehroption.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger ist Diplom-Kaufmann und war von 1978 bis zum 31.12.1991 als Referatsleiter im Beamtenverhältnis, zuletzt als Regierungsdirektor mit Besoldung nach A 15, im B mit Dienstsitz in B beschäftigt. Das B unterhält nach dem Regierungsumzug im Jahre 1999 auch einen Dienstsitz in Be .
Zum 31.12.1991 schied der Kläger auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst aus, um eine Beschäftigung in der Privatwirtschaft zu übernehmen. In dem Entlassungsschreiben der Beklagten vom 23.12.1991 wurde dem Kläger eine sogenannte Rückkehroption mit folgendem Wortlaut eingeräumt:
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