LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2020
8 Sa 425/20
Normen:
BGB §§ 305 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1767/20

Rückkehr zur ursprünglichen Höhe der Besitzstandszulage nach zwischenzeitlichem Wegfall des KindergeldzuschlagsStändige Unterwerfung unter die AGB-Kontrolle kirchenrechtlicher Arbeitsvertragsregelungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 425/20

DRsp Nr. 2021/3571

Rückkehr zur ursprünglichen Höhe der Besitzstandszulage nach zwischenzeitlichem Wegfall des Kindergeldzuschlags Ständige Unterwerfung unter die AGB-Kontrolle kirchenrechtlicher Arbeitsvertragsregelungen

Nach vorbezeichneter Regelung ist eine Besitzstandszulage, die sich wegen Entfalls eines Kindergeldanspruchs bezüglich ihres kinderbezogenen Entgeltbestandteils verringert, wieder in ihrer ursprünglichen Höhe zu zahlen, wenn der Kindergeldanspruch für das betreffende Kind zu einem späteren Zeitpunkt wieder auflebt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.05.2020 - Az. 12 Ca 1767/20 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 679,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 582,78 € seit dem 02.04.2020 und aus weiteren 97,13 € seit dem 26.05.2020 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 305 ff.;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die erneute Zahlung eines kinderbezogenen Entgeltbestandteils einer Besitzstandzulage.

Der am 12.08.1954 geborene Kläger war vom 01.11.1988 bis zu seiner Verrentung bei dem beklagten Verein als Sozialpädagoge beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2