Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.05.2020 - Az.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die erneute Zahlung eines kinderbezogenen Entgeltbestandteils einer Besitzstandzulage.
Der am 12.08.1954 geborene Kläger war vom 01.11.1988 bis zu seiner Verrentung bei dem beklagten Verein als Sozialpädagoge beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 2
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