OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.05.2002
4 U 203/01
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4 § 2 Abs. 2 S. 5 § 2 Abs. 2 S. 6 § 3 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 123
VersR 2003, 95
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 149/01

Rückkaufswert einer Direktversicherung nicht vor dem festgesetzten Auszahlungszeitpunkt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 4 U 203/01

DRsp Nr. 2003/3638

Rückkaufswert einer Direktversicherung nicht vor dem festgesetzten Auszahlungszeitpunkt

»1. Hat ein Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung seines Arbeitnehmers eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, so dient die von dem Arbeitnehmer nach § 1 BetrAVG erworbene unverfallbare Versorgungsanwartschaft ausschließlich seiner Alterversorgung. 2. Der Arbeitnehmer, der infolge seiner Erwerbsunfähigkeit auf die Auszahlung des Rückkaufswerts dringend angewiesen ist, ist durch § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG ohne Verstoß gegen Art. 14 GG gehindert, den Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages vor dem festgesetzten Auszahlungszeitpunkt in Anspruch zu nehmen.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4 § 2 Abs. 2 S. 5 § 2 Abs. 2 S. 6 § 3 ; GG Art. 14 ;

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht den Rückkaufswert einer Direktversicherung.