BAG - Urteil vom 19.01.1999
9 AZR 405/97
Normen:
BAT-O § 70; BGB § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2, Abs. 3; ZPO § 717 Abs. 3;
Fundstellen:
AuA 1999, 525
BB 1999, 1716
DB 1999, 1964
NZA 1999, 1040
Vorinstanzen:
Sächsisches LAG - 24.06.97 - 9 Sa 594/96, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Leipzig - 23.02.96 - 13 Ca 6892/95, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Rückgewähr nachvertraglich erbrachter Leistung, Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 19.01.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 405/97

DRsp Nr. 1999/9063

Rückgewähr nachvertraglich erbrachter Leistung, Ausschlußfrist

»Der Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzrechtsstreit enthält nicht zugleich die nach § 70 BAT-O erforderliche schriftliche Geltendmachung für Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückgewähr solcher Leistungen, die er für die Zeit nach der rechtskräftig festgestellten Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtsgrundlos dem Arbeitnehmer erbracht hat.«

Normenkette:

BAT-O § 70; BGB § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2, Abs. 3; ZPO § 717 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt.

Der 1933 geborene Beklagte war seit 1960 an der Klinik für Augenkrankheiten der Universität - als Optiker und Leiter der Abteilung "Kontaktlinsen" beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis waren zuletzt vereinbarungsgemäß die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages-Ost (BAT-O) anzuwenden. Nach § 70 BAT-O sind Ansprüche des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis binnen 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Anderenfalls verfallen sie.