I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nach Ablauf des Kalenderjahres die pauschale Versteuerung des Arbeitslohnes gemäß § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für seine angestellte Ehefrau rückgängig machen konnte, um die Versteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erreichen.
Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen, in dem seine Ehefrau bis zum 31. Juli 1994 als Arbeitnehmerin beschäftigt war. Sie erhielt im Jahr 1994 insgesamt 2 980 DM als Arbeitslohn, den der Kläger nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal versteuerte.
Mit berichtigter Lohnsteuer-Anmeldung vom 2. August 1995 machte der Kläger die pauschale Versteuerung des Arbeitslohnes rückgängig. Seine Ehefrau berücksichtigte den Lohn in der gemeinsamen Einkommensteuer-Erklärung für 1994.
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